Beitragssatzung für den Verein „ULTIMATE KRAV MAGA e.V“
Die Beitragsordnung wurde am 01. April 2022 wie folgt von dem Vorstand mit einer Gültigkeit ab dem 01. April 2022 beschlossen.
§ 1 Allgemeines
Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung und wird mit Beitritt des Mitglieds anerkannt.
§ 2 Höhe der Beiträge
Beitragsklasse
1. Aktive Mitglieder: Monatliche Beitragshöhe 40,- €
2. Aktive Mitglieder (Kinder bis 16. Lebensjahr): Monatliche Beitragshöhe 25,- €
3. Ermäßigte Mitglieder (zu Kat. 1.) gem. §3 Abs. 5 und 6): Monatliche Beitragshöhe 35,- €
4. Ermäßigte Mitglieder (zu Kat.2.) gem. §3 Abs. 5 und 6): Monatliche Beitragshöhe 15,- €
5. Kurzzeitmitglieder: Monatliche Beitragshöhe nach Vereinbarung
6. Passive Mitgliedschaft:
7. Ehrenmitgliedschaft: Kostenlos
(1) Für aktive und ermäßigte Mitglieder wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 25,- Euro erhoben.
Als Willkommensgeschenk erhält das neue Mitglied (kein Gründungsmitglied) ein T-Shirt des Vereins.
Diese Gebühr entfällt für alle Gründungsmitglieder des Vereins.
(2) Jedes neue Mitglied hat Anspruch auf einen kostenfreien Probemonat. Laufende Beiträge und Aufnahmegebühr werden erst ab dem 2. Monat der Mitgliedschaft fällig.
(3) Alle Gründungmitglieder haben Anspruch auf ein 2-monatige kostenlose Mitgliedschaft.
§ 3 Ermäßigung und Kurzzeitmitgliedschaft
(1) Für einen bestimmten Personenkreis kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag ermäßigt werden.
a. Kategorie 1: Schüler (ab 17.Lebensjahr), Studenten, Auszubildende
b. Kategorie 2: Arbeitslose, Rentner, Sozialhilfeempfänger
(2) Der Vorstand entscheidet über den schriftlich eingebrachten Antrag auf Ermäßigung
der Beitragspflicht aus Gründen des Absatzes 1.
(3) Der Vorstand behält sich das Recht vor, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen auf Antrag zu stunden, zu reduzieren oder vollständig auszusetzen. Diese Maßnahmen sind zeitlich begrenzt, können aber jederzeit verlängert oder beendet werden.
(4) Für Familienmitglieder wird der jeweilige niedrigere Beitrag um 25% rabattiert.
(5) Fällt ein Ermäßigungsgrund weg, so ist dies durch das Mitglied unverzüglich anzuzeigen.
(6) Für Seminare, Seminarreihen und Lehrgänge wird eine Kurzzeitmitgliedschaft für die Dauer der Veranstaltung bzw. die Dauer des Aufenthaltes zwingend gefordert. Die Kosten der Kurzzeitmitgliedschaft berechnen sich nach der Höhe der Kosten der jeweiligen Veranstaltung/en. Der Kostenbeitrag für das jeweilige Angebot ersetzt die generelle Beitragspflicht.
(7) Kurzzeitmitglied kann auch sein, wer seine Mitgliedschaft vom Anfang an auf weniger als 12 Monate beschränkt. In diesem Fall wird auf die Zahlung der Aufnahmegebühr verzichtet und es werden nur die jeweiligen laufenden monatlichen Beiträge fällig. Sollte die Mitgliedschaft nach Ablauf der Befristung doch verlängert werden, gilt die rückwirkende Zahlung der Aufnahmegebühr als vereinbart.
§ 4 Fälligkeit/Zahlungsweise
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird im SEPA-Lastschriftverfahren monatlich im Voraus zu Beginn eines jeden Monats eingezogen.
(2) Sollte der Beitrag aus Gründen, die das Mitglied zu verantworten hat, nicht über Lastschrift eingezogen werden können, wird eine Rechnung erstellt. Dafür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € fällig.
§ 5 Zweck der Beiträge
Im Mitgliedsbeitrag sind die Mitgliedsbeiträge für den Kreissportbund Potsdam-Mittelmark e.V. und die Büroaufwendungen enthalten.
§ 6 Mitgliederverwaltung
Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV) mit Hilfe
einer zertifizierten Software. Die persönlichen Daten werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
§ 7 Änderungsmitteilungen
Das Mitglied hat bei Änderung der Wohnanschrift und der Bankverbindung diesen Wechsel unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Antrag Beitragsänderung
Anträge auf individuelle Änderung der Beitragshöhe sind mit den entsprechenden Nachweisen den Vorstandsmitgliedern vorzulegen.
§ 9 Säumigkeit
(1) Säumige Beitragszahler haben keinen Anspruch auf Wahlrecht bei Versammlungen.
Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 3 Monatsbeiträgen kann das Mitglied gemäß Satzung vom Verein ausgeschlossen. Ansprüche auf die Zahlung der noch offenen Beiträge sind davon unberührt.
(2) Der Vorstand behält sich vor, mit den säumigen Beitragszahlern individuelle Zahlungsvereinbarungen zu treffen. Sollten diese nicht eingehalten werden, wird das gerichtliche Mahnverfahren eröffnet.
Diese Satzung wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
in Werder (Havel) vom 05.12.2019 aktualisiert