Präambel zur Satzung und Leitbild des Vereins „Ultimate Krav Maga“
Zweck des Vereines „Ultimate Krav Maga“ ist das Betreiben des Selbstverteidigungssportes „Ultimate Krav Maga“, die Förderung der Selbstbehauptung gegen körperliche Übergriffe und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Diesen Zweck verfolgen die Mitglieder und die Organe des Vereins ohne Ansehen von Geschlecht, Alter, Herkunft, Vermögenssituation und religiöser Zugehörigkeit der Vereinsmitglieder. Dennoch engagiert sich der Verein dabei besonders in der Sport- und Jugendförderung.
Der Verein beteiligt sich zu diesem Zweck aktiv am Zusammenleben und dem sozialen Miteinander in der Gemeinde Werder.
Er betreibt zu Förderung des Vereinszweckes die Völkerverständigung und den Aufbau internationaler Kontakte, insbesondere nach Israel als Ursprungsland des Krav Maga und nach Polen als unserem europäischen Nachbarland.
Der Vereinszweck soll unter anderem erreicht werden durch:
- Durchführung von sportlichen Trainings unter Leitung von Trainern/Übungsleitern/Instruktoren des Ultimate Krav Maga und anderer Selbstverteidigungssportarten,
- Organisation und Durchführung von Vorträgen und Seminaren zu Themenkomplexen im Sinne des Vereinszweckes,
- Veranstaltung von Gesellschaftsabenden.
Das Erreichen des Vereinszweckes wird unterstützt durch persönliches Engagement der Mitglieder, die Zahlung von Mitgliedsbeiträge, das Einsammeln von Geld- und Sachspenden, sowie Zuwendungen aus den Bußgeldern von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollstreckungsstellen.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Ultimate Krav Maga“.
(2) Er hat seinen Sitz in Werder (Havel) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Potsdam.
(3) Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt den Verein den Namen
„Ultimate Krav Maga e.V.“
(4) Als Geschäftsjahr gilt im Jahr der Vereinsgründung der Zeitraum vom Gründungstag bis 31.12.2019. Ansonsten gilt als Geschäftsjahr das jeweilige Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele
(1) Zwecke des Vereins im Sinne des § 52 der Abgabenordnung sind die gemeinnützige Förderung des Sports, Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Förderung der Kriminalprävention und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Diese Zwecke sollen unter anderem wie folgt erreicht werden
a. Die Förderung des Sports soll insbesondere durch regelmäßige wöchentliche Trainings in Selbstverteidigung und Sport verwirklicht werden. Um dies zu finanzieren werden vornehmlich die Mitgliedsbeiträge verwendet.
b. Die Gleichberechtigung der Geschlechter soll insbesondere durch Maßnahmen erzielt werden (Trainings, Seminare und Vorträge), die eine Stärkung des Selbstbewusstseins und der Selbstbehauptung von Männern und Frauen durch zur Prävention von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung verfolgen. Somit wird die Gleichberechtigung gefördert indem eine angstfreie Teilhabe aller Geschlechter an allen Bereichen des gesellschaftlichen und beruflichen Lebens unterstützt wird. Dies soll unter anderem durch Seminare und Selbstverteidigungstrainings verwirklicht werden bei denen in Vorträgen und Rollenspielen über die Denkweise von Straftätern und die Begehungsweise von Taten gegen die körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung aufgeklärt wird.
c. Die Förderung internationaler Gesinnung soll im Ultimate Krav Maga e.V. speziell durch international organisierte Seminare mit den Schwerpunktländern Israel und Polen erzielt werden. Anlässlich dieser Seminare findet kultureller Gedankenaustausch über gemeinsames Training und Gemeinschaftveranstaltungen statt. Krav Maga ist als israelischer Selbstverteidigungssport besonders dazu geeignet einen ganz persönlichen Dialog zwischen deutschen und israelischen Sportlern über die Grenzen der Geschichte des Holocaust hinweg zu ermöglichen. Somit soll der Abbau antisemitischen Gedankenguts auch praktisch gefördert werden. Insbesondere durch Seminare mit israelischen Referenten und Trainingsaufenthalten in Israel wird dieser Zweck noch unterstrichen. Auf diese Weise soll den Vereinsmitgliedern die besondere Chance geboten werden tiefe Einblicke nicht nur in einen israelischen Sport, sondern auch in die israelische Alltagskultur zu erlangen. Die Durchführung gemeinsamer Trainingscamps und gegenseitiger Besuche bei unseren polnischen Schwestergruppen im Ultimate Krav Maga sollen durch Dialog potentielle Vorurteile abbauen und den Ausgleich mit unseren polnischen Nachbarn ermöglichen. Somit soll weiteres Zusammenwachsen in einem vereinten Europa für jede/n einzelnen Sportler*in gelebte Realität werden.
(3) Diese Zwecke sollen gefördert und finanziert werden
a) Mitgliedsbeiträge und Einsammeln von Spenden,
b) Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, insbesondere auch durch Präsentation der Arbeit des Vereins in der Öffentlichkeit. Dies schließt Präsentation durch Schriftgut und im Internet mit ein.
c) Unterstützung von und Beteiligung an Veranstaltungen der Stadt Werder zum Zwecke der Sport- und Jugendförderung
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er beantragt in diesem Sinne die Gemeinnützigkeit. Er ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
(5) Zur besseren Erreichung seiner Zwecke wird der Verein binnen drei Monaten ab Begründung der Gemeinnützigkeit die Mitgliedschaft im Kreissportbund beantragen.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind ehrenamtlich tätig. Ausgenommen sind Trainerpauschalen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) In Absprache mit dem Vorstand getätigte erforderliche Auslagen für die Ausübung der Ehrenämter werden gegen Nachweis vom Verein erstattet.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied werden kann jede natürliche Person, die mindestens 18 Jahre alt ist oder jede juristische Person, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist. Mitglieder verpflichten sich schriftlich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können als beschränkt Geschäftsfähige mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Sie können die Rechte eines Mitgliedes in Anspruch nehmen (siehe §11). Ausgenommen ist aus steuerlichen Gründen ein Amt im Vorstand. Minderjährige unter 16 Jahren können die Mitgliedschaft ausschließlich durch ihre gesetzlichen Vertreter erwerben. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Bestätigung des schriftlichen Mitgliedsantrages erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Frist von einem Kalendermonat durch schriftliche Erklärung, gerichtet an den Vorstand, zum Ende des Quartales kündbar.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinszwecke schädigendes Verhalten (z.B. (strafrechtlich relevantes) Verhalten, das den Vereinszwecken zuwiderläuft), die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem viertel Jahr. Ein Inkassoverfahren bleibt unberührt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.
(4) Aktive Mitgliedschaften berechtigen zur Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins. Passive Mitgliedschaften schließen die Teilnahme am sportlichen Training aus. Für Seminare, Seminarreihen und Lehrgänge (Sportliche Veranstaltungen gem. § 67a Abgabenordnung) und andere begründete Fälle (z.B. Au Pair Aufenthalte) wird eine Kurzzeitmitgliedschaft für die Dauer der Veranstaltung bzw. die Dauer des Aufenthaltes zwingend gefordert. Für die Dauer einer Kurzzeitmitgliedschaft genießt das Kurzzeitmitglied die Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes. Die Kurzzeitmitgliedschaft erlischt automatisch mit Ende des jeweiligen Angebotes. Der Kostenbeitrag für das jeweilige Angebot ersetzt die generelle Beitragspflicht. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
(5) Eine Mitgliedschaft kann beendet werden durch:
a. Kündigung,
b. Ausschluss aus dem Verein,
c. Tod,
d. durch Erlöschen der eigenen Geschäftsfähigkeit,
e. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Ausstehende Verpflichtungen bleiben davon unberührt, können aber im Billigkeitswege durch Vorstandsbeschluss erlassen werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
(1) Die Mitglieder haben einen monatlichen Beitrag zu leisten. Die genaue Höhe und die Fälligkeit des Beitrages werden durch den Vorstand bestimmt (§ 2 der Beitragsordnung in ihrer gültigen Fassung) und in einer gesonderten Beitragsordnung festgehalten. Mitglieder sind zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren verpflichtet. Kurzzeitmitglieder können die Zahlung ihres Beitrages auf das PAYPAL-Konto des Vereines leisten.
(2) Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.
(3) Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr zu Beginn der Mitgliedschaft erhoben. Die genaue Höhe wird durch den Vorstand bestimmt (§ 2 der Beitragsordnung in ihrer gültigen Fassung) und in einer gesonderten Beitragsordnung festgehalten.
(4) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die nicht belasten und im Sinne des § 2 erfolgen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 6) und
b) der Vorstand (§ 7).
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a. die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Vorstandes
b. die Bestellung des Kassenprüfers,
c. die Feststellung und Änderung der Satzung,
d. die Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins,
e. die Genehmigung des Kassenberichts,
f. die Entlastung des Vorstandes,
g. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
h. die Bestellung/Entlassung von Trainern, die Vereinsmitglied sind (§ 13),
i. Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
j. die Auflösung des Vereins.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich im letzten Quartal des Geschäftsjahres abgehalten. Sie muss vom Vorstand mindestens 21 Tage vor dem Termin der Versammlung, durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch Zustellung per E-Mail an die persönliche E-Mailadresse des jeweiligen Mitgliedes bzw. seines gesetzlichen Vertreters. Anträge zur Tagesordnung müssen 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder wenn 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragen.
(5) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(6) Stimmrechte
a) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab der Vollendung des 16. Lebensjahres. Eine Stimmübertragung auf andere Mitglieder ist schriftlich zulässig. Dabei kann ein Mitglied maximal ein weiteres Mitglied vertreten.
b) Juristische Personen haben kein Stimmrecht.
c) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bzw. ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung nur erfolgen, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es wird über die Internetpräsenz des Vereines allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Protokolle sind dort für mindestens drei Jahre einsehbar. Darüber hinaus werden sie im Vorstand archiviert.
(10) Versammlungsleitung
a. Versammlungsleiter ist der/die Vorsitzende des Vorstandes und im Falle seiner Verhinderung der/ die Kassierer/ in. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
b. Protokollführer ist der Schriftführer des Vorstandes. Ist dieser nicht anwesend, wird ein Protokollführer von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Vorstand und Beisitzer
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern
a. dem/ der Vorsitzenden,
b. dem/der Kassierer/-in,
c. dem/der Schriftführer/-in.
(2) Es werden durch den Vorstand unverzüglich nach seiner Wahl zwei Beisitzer aus den Mitgliedern bestimmt. Sie unterstützen den Vorstand beratend und arbeitsteilig bei der Verwirklichung der Vereinszwecke.
(3) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende und der/ die Kassierer/-in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der/die Kassierer/-in seine/ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden aus.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt werden können nur volljährige und voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ausnahme für die vorzeitige Abberufung ist der Vereinsausschluss gem. § 3 (3) dieser Satzung. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der Kassierer/-in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist nur mit allen Mitgliedern beschlussfähig. Ist eine Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstandes nicht möglich ist eine Telefonkonferenz akzeptiert. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/ der Kassierer/ in zu unterschreiben.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner/ihrer Amtszeit aus, so kann der Vorstand sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder selbst ergänzen. Eine Mitgliederversammlung zur Besetzung des freien Postens muss binnen drei Monaten erfolgen. Der/die neu Gewählte bekleidet das Amt dann bis zum Ende der regulären Vorstandsperiode.
(8) Mitglieder des Vorstandes und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Darüber hinaus hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. Anfertigung des jährlichen Tätigkeitsberichts,
d. Festlegung der Beitragsordnung und der dort genannten Beträge,
e. Verwaltung des Vereinsvermögens,
f. Aufnahme neuer Mitglieder,
g. Ausschluss von Mitgliedern,
h. Vorschlag von Ehrenmitgliedern zur Wahl durch die Mitgliederversammlung,
i. Bestellung und Entlassung von Trainern, die nicht Vereinsmitglied sind
j. Entscheidung im Billigkeitswege über den evtl. Erlass ausstehender Verpflichtungen eines Mitgliedes bei Beendigung der Mitgliedschaft.
(2) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.
(4) Der Vorstand bestimmt über die Höhe der Trainerpauschalen, und die Höhe der Bezahlung für externe Referenten/Instruktoren. Er hält sich dabei strikt an die Maßgaben einer guten Haushaltsführung. Er legt der Mitgliederversammlung hierzu im Tätigkeitsbericht und Kassenbericht Rechenschaft ab.
(5) Der Vorstand lädt die Trainer/Trainerinnen unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein.
§ 9 Schriftführer
(1) Der Schriftführer führt über jede Sitzung des Vorstandes Protokoll. Er kann durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten werden.
(2) Der Schriftführer erledigt alle anfallenden schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er verfasst Vereinsmitteilungen und -informationen, kümmert sich regelmäßig um die Internetpräsenz des Vereines und hält den Kontakt mit der örtlichen Presse.
(3) Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einen Beisitzer / eine Beisitzerin bzw. einzelne Mitglieder des Vereins unterstützt werden.
§ 10 Kassierer/-in und Kassenprüfer
(1) Alle Kassengeschäfte werden von dem/der Kassierer/-in geführt.
(2) Der/die Kassierer/-in hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstandes, einen Kassenbericht vorzulegen.
(3) Der/die Kassierer/-in ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge.
(4) Zur Prüfung der Kasse muss ein Kassenprüfer gewählt werden. Der Kassenprüfer wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er darf nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer hat mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht
a.) an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen und dazu die Trainingsörtlichkeiten zu nutzen. Die jeweilige Haus-/Hallenordnung ist zu beachten.
b.) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
c.) sich bei Volljährigkeit für ein Amt im Vorstand wählen zu lassen.
d.) die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder des Vereins haben Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Auslagen. Unbenommen hiervon sind Trainerpauschalen.
e.) Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins (s.u.) besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
f.) Mitglieder
1. fördern die Ziele des Vereins nach besten Kräften und Gewissen und verhalten sich dabei, insbesondere in der Öffentlichkeit, sozial angemessen,
2. unterstützen bei Arbeitseinsätzen im Verein im Rahmen ihrer persönlichen Möglichkeiten,
3. behandeln das Eigentum des Vereins fürsorglich,
4. entrichten ihren Beitrag wie im Mitgliedsantrag und in der Beitragsordnung beschrieben.
§ 12 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b. Berichtigung dieser Daten, wenn sie unrichtig sind
c. Sperrung dieser Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lassen
d. Löschung dieser Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
(3) Organen des Vereins und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden einer Person aus dem Verein hinaus.
(4) Das Fotografieren/Filmen von Personen und die Verwendung dieser Aufnahmen im Internet und den sozialen Medien ist zulässig solange die Person diesem Zweck nicht schriftlich widerspricht. Die Verwendung solcher Aufnahmen zu den zuvor genannten Zwecken bei Minderjährigen bedarf einer schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(5) Der Verein darf per Messengerdienst (z.B. „WhatsApp“) mit seinen Mitgliedern kommunizieren, wenn sie diesen Dienst nutzen. Mitglieder stimmen dieser Möglichkeit im Mitgliedsantrag zu. Gleiches gilt für Kommunikation per SMS, Telefon und E-Mail (vgl. hierzu § 6 (3) dieser Satzung). Ein Anrecht auf eine bestimmte Kommunikationsform besteht nicht, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas Anderes.
(6) Sind mindestens zehn Personen mit der Verarbeitung dieser Daten beschäftigt so muss der Verein für die
Dauer von zwei Jahren einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Dieser wird nicht Teil des Vorstandes.
§ 13 Auflösung des Vereins und Bestellung/Entlassung von Trainern
(1) Die Mitgliederversammlung kann den Verein mit einer 2/3 Mehrheit auflösen. Für diesen Fall müssen mindestens 60 Prozent der Stimmen der Mitglieder anwesend/vertreten sein.
(2) Das Vereinsvermögen fällt im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den Weissen Ring e.V. zur Förderung der Kriminalitätsprävention als steuerbegünstigter Zweck nach § 52 AO.
(3) Die Mitgliederversammlung kann einen Trainer, der Vereinsmitglied ist mit einer 2/3 Mehrheit bestellen/entlassen. Für diesen Fall müssen mindestens 60 Prozent der Stimmen der Mitglieder anwesend/vertreten sein. Trainer, die nicht Vereinsmitglied sind werden per Vorstandbeschluss bestellt/entlassen.
§ 14 Schlussbestimmung
Sind in der vorliegenden Satzung keine weiteren Regelungen getroffen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Satzung wird auf den Internetseiten des Vereines in ihrer aktuellen Fassung veröffentlicht.
www.ultimatekravmaga.de
Diese Satzung wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
in Werder (Havel) vom 05.12.2019 aktualisiert